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Herzogsägmühle
Von-Kahl-Straße 4
86971 Peiting
Telefon 08861-219 0
Fax 08861-219 201
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Auch der Staat hilft mit!
Steuervergünstigung bei Spenden an die FÖRDERSTIFTUNG HERZOGSÄGMÜHLE
nach dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Unsere FÖRDERSTIFTUNG HERZOGSÄGMÜHLE (öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts) ist mit ihren besonders förderungswürdig anerkannten Satzungszwecken von der Körperschaftssteuer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit. Damit entfallen auch Steuerabgaben bei Schenkung oder Erbe.
Ihre Ausgaben zur Förderung der Stiftung sind als Sonder- oder Betriebsausgaben abzugsfähig.
Zuwendungen aus Ihrem Privatvermögen
Spenden an die FÖRDERSTIFTUNG HERZOGSÄGMÜHLE können jährlich bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben angesetzt werden; würde die Spende in einem einkunftsschwachen Jahr geleistet, so kann der Abzug auf ein beliebiges künftiges Jahr vorgetragen werden.
Zuwendungen in das Grundstocksvermögen der Stiftung können mit bis zu 1 Mio. Euro über zehn Jahre verteilt abgesetzt werden. Damit sind Zustiftungen, die bisher nur im Jahr der Stiftungsgründung steuerlich anerkannt wurden, nun jederzeit abzugsfähig.
Der Wert einer Sachspende bemisst sich nach dem gemeinen Wert – also dem Preis, der bei Veräußerung des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre.
Zuwendungen von Unternehmen
Im Wirtschaftsjahr kommt der Spendenabzug einem Betriebsausgabenabzug gleich. Der abzugsfähige Höchstbetrag beträgt wahlweise bis zu 20 % des steuerpflichtigen Gewinns oder 0,4 % der Summe sämtlicher Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Für die FÖRDERSTIFTUNG HERZOGSÄGMÜHLE können Zustiftungen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften wiederum in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro über zehn Jahre verteilt angerechnet werden. Im Gegensatz zum Einkommenssteuergesetz kann der zulässige Abzug auch zu einer anrechenbaren Erhöhung des Verlustes führen.
Bei der Ermittlung des für die Gewerbesteuer maßgebenden Gewerbeertrags werden Spenden im Rahmen der oben genannten Höchstgrenzen angerechnet.
Sachspenden, die unmittelbar nach Entnahme aus dem Betriebsvermögen zugewendet werden, können mit dem Buchwert (zugleich Ausgabenwert) angesetzt werden; stille Reserven müssen nicht aufgedeckt werden.
Ihre dringend benötigte Unterstützung wird nach dem Gemeinwohlprinzip gefördert.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen zur steuerlichen Anerkennung.
Herzogsägmühle, April 2008