Newsletter EAA – Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber in Oberbayern Südwest . Juni 2025
Beschäftigungssicherungszuschuss – Ein Instrument zur Unterstützung von Arbeitgebern
Der Beschäftigungssicherungszuschuss (§27 SchwbAV) ist eine finanzielle Unterstützung für Arbeitgebende, die Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung beschäftigen. Er hilft die Belastungen abzufedern, die entstehen, wenn eine geringere Arbeitsleistung vorhanden oder eine personelle Unterstützung notwendig ist.
Der Zuschuss zielt darauf ab, die Arbeitsplätze für Mitarbeitende mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung zu sichern und somit die Inklusion am Arbeitsmarkt zu fördern.
In diesem Newsletter werden die Voraussetzungen für den Beschäftigungssicherungszuschuss (BSZ), interessante Beispiele und das Beantragungsverfahren erläutert.
(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.)

Gerne informieren wir Sie auch im direkten Gespräch.
Kontaktieren Sie uns unter: 0800 90 40 001.
- Der Arbeitnehmer hat eine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung.
- Der Arbeitnehmer erhält das tarifliche beziehungsweise ortsübliche Arbeitsentgelt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
- Alle anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation sind bereits ausgeschöpft. Etwa behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung, -gestaltung oder die Umsetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz.
- Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist aus behinderungsbedingten Gründen deutlich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Mitarbeiter (ohne Behinderung). Dies ist der Fall, wenn die Arbeitsleistung langfristig um mindestens 30 % bis maximal 50 % geringer ist als die anderer Mitarbeiter (ohne Behinderung).
und/oder
- Der Arbeitnehmer muss bei seiner Tätigkeit besonders durch Kollegen oder extra eingestellte Personen unterstützt und/oder begleitet werden.
- Der Zuschuss wird vom Arbeitgeber beim Inklusionsamt beantragt.
- Neben dem Antragsformular müssen u.a. folgende Unterlagen beigefügt werden: Arbeitsvertrag, den Schwerbehindertenausweis oder den Gleichstellungsbescheid, Verdienstbescheinigungen.
- Das Inklusionsamt prüft den Antrag und beauftragt den Integrationsfachdienst (IFD) eine Arbeitsplatzbegutachtung durchzuführen.
- Nach der Arbeitsplatzbegutachtung erstellt der IFD eine Stellungnahme mit Hilfe derer das Inklusionsamt über die Höhe und Dauer des Zuschusses entscheidet.
- Bei einer wiederholten Beantragung wird ein ähnliches aber vereinfachtes Verfahren angewendet.
- Nach Bescheidung wird der BSZ monatlich ausgezahlt.
- Der Zuschuss wird abhängig von der Leistungseinschränkung und personellen Unterstützung gewährt.
- Die Höhe orientiert sich am Bruttolohn des Arbeitnehmers, ohne Berücksichtigung von Gratifikationen. Auch wird die Größe des Unternehmens und die Erfüllung der Beschäftigungspflicht berücksichtigt.
- Der Zuschuss wird in der Regel befristet bewilligt, kann aber wiederholt beantragt werden.
- Die Förderung beginnt ab dem Antragsmonat. Die noch nicht ausgezahlten Zuschüsse werden rückwirkend geleistet.
- Bei krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers entfällt der Zuschussanteil zur personellen Unterstützung (Ergänzung: sobald der Arbeitnehmer aus der Lohnfortzahlung fällt, entfällt auch der BSZ.)
- Von Antragsstellung bis zur Bescheidung vergehen in der Regel mehrere Monate.
- Innerhalb der Probezeit (i.d.R. sechs Monate) ist lediglich die personelle Unterstützung zuschussbar, die behinderungsbedingte Minderleistung nicht (der Arbeitnehmer befindet sich ja noch in der Einarbeitung).
- Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kann der Zuschuss gekürzt oder abgelehnt werden, auch wenn sich die Situation nicht geändert hat.
- Die genaue Höhe des Zuschusses variiert je nach Branche, Region und Bundesland.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Zuschuss; die Verfügbarkeit hängt von den Mitteln aus der Ausgleichsabgabe ab.
- Der Arbeitnehmer benötigt behinderungsbedingt trotz bekannter Aufgaben immer wieder eine Erklärung seiner Aufgaben.
- Die Arbeiten des Arbeitnehmers müssen immer durch die Kollegen kontrolliert werden, da ihm häufig Fehler unterlaufen.
- Der Arbeitnehmer muss bei einzelnen Arbeitsschritten vollständig verbal unterstützt/angeleitet werden.
- Kollegen übernehmen kleine Teile der Arbeit wie zum Beispiel das Akten holen aus einem Schrank, den der Arbeitnehmer behinderungsbedingt nicht erreichen kann.
- Der Arbeitgeber stellt einen weiteren Mitarbeiter ein, der für den Arbeitnehmer die personelle Unterstützung leistet.
- Der Arbeitnehmer ist behinderungsbedingt deutlich langsamer als ein Mitarbeiter ohne Behinderung.
- Der Arbeitnehmer kann sich für eine Stunde konzentrieren und benötigt danach eine kurze, zusätzliche Pause.
- Der Arbeitnehmer macht häufig Fehler bei der Arbeitsausführung, die korrigiert werden müssen, weshalb der Arbeitnehmer länger für die Erfüllung seiner Aufgaben braucht.
Der Beschäftigungssicherungszuschuss ist ein wertvolles Instrument zu Ihrer Unterstützung, wenn Sie Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen. Er bietet Ihnen einerseits eine direkte finanzielle Entlastung, andererseits auch indirekt, da Sie den Mitarbeiter mit Schwerbehinderung weiterhin beschäftigen und sich damit Ihre Ausgleichsabgabe reduziert.
Zudem halten Sie einen Mitarbeiter, der zwar nicht die volle Leistungsfähigkeit erbringt, aber dennoch einen wichtigen Teil leisten kann. Die Alternative wäre, dass die Stelle unbesetzt bliebe und/oder alle Tätigkeiten vollständig durch das Team übernommen werden müssten.

Die Beratung des Arbeitgebers durch die EAA zeigt sich in der Praxis als hilfreich. Sie bietet dem Arbeitgeber Sicherheit und entlastet bei der Antragsstellung. Die Koordination und Kommunikation zwischen allen Beteiligten beeinflussen den Prozess positiv.
Wir können bei Bedarf auf Kontakte aus unserem Netzwerk zugreifen und zu einer Einstellung über das Budget für Arbeit anregen.
Gerne informieren wir Sie auch im direkten Gespräch.
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Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme,
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Quellenverzeichnis und Links:
Beschäftigungssicherungszuschuss | BIH
Beschäftigungssicherungszuschuss Minderleistungsausgleich - betanet
Lexikon: Beschäftigungssicherungszuschuss | REHADAT
Antrag für den Beschäftigungssicherungszuschuss
(Leistungen an Arbeitgeber bei außergewöhnlichen Belastungen, § 27 SchwbAV):
Förderleistungen | ZBFS - Zentrum Bayern Familie und Soziales
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